Mitarbeiter aus dem Ausland einstellen: Leitfaden mit Checkliste 2024

Das Wichtigste in Kürze

Welche Regeln gelten für EU-Bürger und Bürger von Liechtensteins, Islands und Norwegens?

Wenn Unternehmen in Deutschland Mitarbeiter aus EU-Ländern einstellen möchten, profitieren sie von der Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union. Diese ermöglicht es Staatsangehörigen der EU-Mitgliedsstaaten sowie des Europäischen Wirtschaftsraums (Liechtenstein, Island und Norwegen), ohne Visum oder Arbeitserlaubnis in Deutschland zu arbeiten (Art. 45 AEUV). Es ist lediglich erforderlich, dass die neuen Mitarbeiter ihren Wohnsitz bei der zuständigen Meldebehörde anmelden.

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie diese Arbeitnehmer genauso einstellen und beschäftigen können wie deutsche Staatsbürger, ohne zusätzliche bürokratische Hürden wie Genehmigungen oder spezielle Arbeitsgenehmigungen überwinden zu müssen. Dies vereinfacht den Einstellungsprozess erheblich und ermöglicht es Unternehmen, auf einen breiten Pool an qualifizierten Fachkräften aus ganz Europa zurückzugreifen.

Mitglieder der EU: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, die Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, die Slowakei, Slowenien, Spanien, die Tschechische Republik, Ungarn und Zypern.

Weitere Mitglieder des EWR: Island, Norwegen und Liechtenstein.

Gibt es erleichterte Bedingungen für die Arbeitsaufnahme in Deutschland für bestimmte Länder?

Ja, es gibt erleichterte Bedingungen für Staatsangehörige bestimmter Länder, wie Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, Neuseeland, dem Vereinigten Königreich und den Vereinigten Staaten von Amerika. Diese Staatsangehörigen können visumfrei nach Deutschland einreisen und sich hier aufhalten, auch wenn der Aufenthalt länger als 90 Tage dauert (§41 AufenthV).

Allerdings dürfen sie ohne einen entsprechenden Aufenthaltstitel oder ein Arbeitsvisum, das zur Erwerbstätigkeit berechtigt, nicht in Deutschland arbeiten. Da die Beantragung eines Aufenthaltstitels vor Ort mehrere Monate in Anspruch nehmen kann, darf in dieser Zeit keine Erwerbstätigkeit aufgenommen werden. Wenn der Arbeitsbeginn kurz nach der Einreise erfolgen soll, wird dringend empfohlen, dass der Mitarbeiter in seinem Heimatland ein Arbeitsvisum beantragt. Mit einem solchen Visum kann der Mitarbeiter direkt nach der Einreise seine Arbeit in Deutschland aufnehmen.

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